Die Gebühr bitte auch
Ein Blick auf die Rechnung zeigt: Zum Flugpreis kommen Steuern, Flughafengebühren und bei der Buchung über ein Portal mitunter eine Vermittlungsgebühr hinzu. Beim Bezahlen zählt die Gesamtsumme. Doch was davon bekommt man zurück, wenn der Flug ausfällt?
Für Buchungen über Vermittler hat das Europäische Parlament in dieser Woche klareren Erstattungsregeln zugestimmt. Besteht ein Anspruch auf Rückzahlung, soll grundsätzlich auch die Vermittlungsgebühr erstattet werden. Ob direkt bei der Fluggesellschaft oder über ein Buchungsportal gebucht wurde, soll damit beim Umfang der Erstattung keinen Nachteil machen. Nach den neuen Regeln sollen Reisende bereits während der Buchung erfahren, wie die Rückzahlung abgewickelt wird.
Eine begrenzte Ausnahme ist für eigenständige Kleinstunternehmen vorgesehen: Sie beschäftigen weniger als zehn Personen und haben einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Sie dürfen einen bestimmten Betrag ihrer Vermittlungsgebühr einbehalten, wenn sie gleich zu Beginn der Buchung klar und deutlich darauf hinweisen. Für Flüge innerhalb einer Pauschalreise gelten gesonderte Vorschriften.
Praktisch wichtig: Die Rechnung des Vermittlers kann gegenüber der Fluggesellschaft als Nachweis für den vollständig bezahlten Betrag einschließlich der Vermittlungsgebühr dienen. Sie aufzubewahren lohnt sich also auch dann, wenn das Ticket längst auf dem Smartphone liegt.
Auch der Weg zur Erstattung oder Entschädigung soll einfacher werden. Europäische Standardformulare für Flug-, Schiffs- und Busreisen sollen künftig auf der Internetseite der Kommission in allen EU-Amtssprachen verfügbar sein. Für Bahnreisen gibt es bereits ein europäisches Formular. Dabei bleibt die Wahl des Antragswegs offen: Auch ein anderes Formular oder die Einreichung per Post sind zulässig.
